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Umsatzsteuer | Fast-Food-Unternehmen: Aufteilung der Menüpreise bei Außer-Haus-Umsätzen
Bei Außer-Haus-Lieferung eines Menüs, das Getränke einschließt, ist gem. B/3 - USt - 120/2004 - S 7200 von folgender umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung auszugehen: Beim Verkauf von sog. Sparmenüs wird keine einheitliche Leistung, sondern es werden mehrere Lieferungen ausgeführt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzelnen Menübestandteile kann der Unternehmer das Gesamtentgelt grds. frei aufteilen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze darf die Aufteilung jedoch nicht missbräuchlich i. S. des § 42 AO erfolgen, d. h. für jedes Produkt des Sparmenüs muss noch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Dieser Aufteilungsmaßstab gilt für alle noch offenen Fälle.