Abzuziehende Steuer i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist anstelle der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, die nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, die für die früheren Erwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die OFD bittet, die zu entrichtende Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG in Fällen eines unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerbs wie folgt zu ermitteln:
Bei einem unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerb ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer nicht der insgesamt festgesetzte Steuerbetrag, sondern nur die Summe aus der sofort fälligen Steuer und dem nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG errechneten Ablösebetrag der zu stundenden Steuer abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der gestundete Betrag bereits abgelöst worden ist oder nicht. Nur in dieser Höhe ist der Vorerwerb tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis mit Steuer belastet. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll nach seinem Sinn und Zweck nur eine tatsächlich höhere Belastung ausgleichen. Insoweit wird eine Parallele gesehen zu dem Fall der Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG und dem dazu ergangenen (BStBl 2002 II S. 314).
Vater V schenkte seinem Sohn im Dezember 1995 ein Grundstück mit einem Steuerwert von 560 000 DM, das entspricht 286 323 EUR, unter Nießbrauchsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist er 65 Jahre alt. Im Juli 2004 wendet er ihm weitere 250 000 EUR in bar zu.
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Bruttowert des Erwerbs | 560 000 DM | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 90 000 DM | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 470 000 DM | |
Steuersatz 7,5 v.H. | ||
Steuer 1995 | 35 250 DM | |
Bruttowert des Erwerbs | 560 000 DM | |
Kapitalwert Nießbrauch | ||
560 000 DM: 18,6 × 9,019 (§ 16 BewG) | ./. 271 545 DM | |
(tatsächlicher Wert höher) | ||
Nettowert des Erwerbs | 288 455 DM | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 90 000 DM | |
Steuerpflichtiger Nettoerwerb | 198 455 DM | |
abgerundet | 198 400 DM | |
Sofort fällige Steuer 1995 | ||
5,5 v.H. von 198 400 DM | ./. 10 912 DM | |
das entspricht 5 580 EUR | ||
Zu stundende Steuer | 24 338 DM | |
Die gestundete Steuer ist abgelöst | ||
worden zum Barwert | ||
24 338 DM × 0,473 | 11 511 DM | |
das entspricht 5 886 EUR |
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Barzuwendung 2004 | 250 000 EUR | |
Bruttowert des Erwerbs 1995 (s.o.) | + 286 323 EUR | |
Gesamterwerb | 536 323 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR | |
Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 331 323 EUR | |
abgerundet | 331 300 EUR | |
Steuer auf Gesamterwerb (15 v.H.) | 49 695 EUR | |
Fiktive Steuer 2004 auf Vorerwerb 1995 | ||
Bruttowert des Erwerbs 1995 | 286 323 EUR | |
Persönlicher Freibetrag 2004 | ./. 205 000 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 81 323 EUR | |
abgerundet | 81 300 EUR | |
Fiktive Steuer (11 v.H.) | 8 943 EUR | |
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 1995 | ||
= Summe aus sofort fälliger Steuer + Ablösebetrag | ||
5 580 EUR + 5 886 EUR = 11 466 EUR, s.o.) | ./. 11 466 EUR | |
Festzusetzende Steuer 2004 | 38 229 EUR |
Dasselbe Ergebnis ergäbe sich, wenn die gestundete Steuer 1995 nicht abgelöst worden wäre.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzbehörde Hamburg v. - 51 - S 3820 - 001/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
LAAAB-27699