Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachlotterien
Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (sogenannte Sachlotterie) ist folgende Auffassung zu vertreten:
1. Verkauf der Lose
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen ( –, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen, oder wenn sie von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Die Entscheidung trifft in Niedersachsen das für die Rennwett- und Lotteriesteuer zuständige Finanzamt Hannover-Nord. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen gehören insbesondere:
von den Ordnungsämtern genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Lotterien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),
Ausspielungen auf Volksfesten, Jahrmärkten und bei ähnlichen Gelegenheiten, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60,00 EUR betragen, mindestens 50 % der Gesamteinsätze an die Spieler zurückfließen und mindestens 20 % der Gewinnentscheide zu Gewinnen führen. Derartige Ausspielungen sind nach § 5a der Spielverordnung nicht erlaubnispflichtig und damit nach § 17 RennwettLottG nicht steuerbar.
Das umsatzsteuerliche Entgelt für die Losverkäufe ist der Gesamtbetrag der Erlöse. Das (BStBl 1994 II S. 548) ist nicht anzuwenden, weil der für die Gewinne verwendete Betrag nicht technisch und gegenständlich von den übrigen Einsätzen getrennt ist. Werden die o. b. Grenzen überschritten, sind die Lotterien und Ausspielungen steuerbar und -pflichtig nach dem RenntwettLottG und folglich von der Umsatzsteuer befreit.
2. Vergabe der Sachgewinne
Die Vergabe eines Sachgewinns erfolgt unentgeltlich außerhalb eines Leistungsaustausches. Der Loskäufer erwirbt mit dem Los keinen Gewinnanspruch, sondern lediglich eine Gewinnaussicht. Der Lospreis ist daher keine Gegenleistung für einen Sachgewinn.
Die unentgeltliche Zuwendung eines Sachgewinns ist aber als unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 UStG anzusehen. Sie ist steuerbar, soweit der Sachgewinn oder seine Bestandteile zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1 Buchst. b S. 2 UStG). Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht, weil die Vergabe von Sachgewinnen nicht unter das RennwettLottG fällt. Das gilt unabhängig davon, wie die Lotterie oder Ausspielung selbst nach dem RennwettLottG zu behandeln ist.
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe sind die Wiederbeschaffungskosten der Sachgewinne im Zeitpunkt der Gewinnabgabe (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Besteht ein Sachgewinn aus einer sonstigen Leistung (z. B. einer Reise, Eintrittskarten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, o ä.) ist seine Vergabe nicht umsatzsteuerbar. § 3 Abs. 1 Buchst. b UStG erfasst lediglich die Zuwendung eines Gegenstandes (Abschn. 1 letzter Absatz des IV B 1 – S 7109 – 5/00 –; BStBl 2000 I S. 1185).
3. Vorsteuerabzug
Dem Veranstalter steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der gegenständlichen Sachgewinne zu, weil die Vergabe dieser Sachgewinne immer umsatzsteuerpflichtig ist.
Aus dem Erwerb von Sachgewinnen in Form sonstiger Leistungen und den sonstigen Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug nur möglich, soweit der Veranstalter mit den Losverkäufen steuerpflichtige Umsätze tätigt.
OFD Hannover v. - S 7109 - 5 - StO 355S 7109 - 2 - StH 444
Fundstelle(n):
BAAAB-27698