Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers im Dachgeschoss zu einer Eigentumswohnung
Leitsatz
Der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem bestehenden, in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus, die der Veräußerer
im Dachgeschoss in Trockenbauweise aus einem ehemaligen Speicher vollständig neu errichtet hat, führt zur Herstellung eines
neuen Wirtschaftsgutes und berechtigt, soweit die Anschaffungskosten auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen,
den Erwerber nicht zur zehnjährigen Vollabschreibung (§§ 3 S. 2 Nr. 3, 4 Abs. 3 Fördergebietgesetz); insbesondere stellt der
Neubau insoweit weder eine „Modernisierung” dar noch wurde etwas „nachträglich” hergestellt.
Für den Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers, der auf Gemeinschaftseigentum und damit auf Baumaßnahmen an einem bereits
bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut entfällt, ist dagegen die zehnjährige Vollabschreibung zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 90 Nr. 2 EFG 2004 S. 1853 EFG 2004 S. 1853 Nr. 24 KAAAB-27604
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