Abzug des nicht verbrauchten
Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr
Im Rahmen
des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder
Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge,
dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder
Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von
5 % besteht.
Leitsatz
1. Im Rahmen der degressiven
Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der
Anschaffung oder Fertigstellung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich
zeitanteiliger AfA. Die Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 2 Satz 1
EStR, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes die
degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zwingend in Höhe des vollen
Jahresbetrages anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze.
2. Der im Erstjahr nicht beanspruchte
Anteil an der jährlichen AfA von (hier) 5 % ist im achten auf das
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahr anstelle
der gesetzlich vorgesehenen Jahres-AfA von 2,5 % zum Abzug zuzulassen mit der
weiteren Folge, dass in diesem Jahr auch die AfA von 2,5 % lediglich
zeitanteilig berücksichtigt werden kann. Hierin ist keine unzulässige
Nachholung von AfA-Beträgen zu sehen, vielmehr wird unter Beibehaltung der
vorgesehenen Vomhundertsätze und der tatsächlichen Nutzungsdauer der
Abschreibungszeitraum verlängert.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1392 Nr. 23 EFG 2004 S. 1758 EFG 2004 S. 1758 Nr. 23 KÖSDI 2005 S. 14507 Nr. 2 KAAAB-27588
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