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BBK 20/2004 S. 4443

Auflösung einer 6b-Rücklage wegen Irrtums

Soweit eine Rücklage nach § 6b EStG aufgrund eines Irrtums des StB in der Bilanz gegenüber der vorangegangenen Bilanz niedriger ausgewiesen ist, ohne dass eine Übertragung stiller Reserven auf begünstigte Reinvestitionsgüter erfolgte, ist die Rücklage gem. im Wj der buchmäßigen Minderung gewinnerhöhend aufzulösen. Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 6b EStG in geringerer Höhe als in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und damit insoweit auf die Rücklage zu verzichten, sei spätestens mit der Einreichung der Bilanz des Folgejahrs beim FA wirksam ausgeübt. Unerheblich ist, ob für die Minderung des Bilanzansatzes eine rechtsirrtümliche Auffassung des StB zur Übertragbarkeit von Rücklagen nach § 6b EStG ursächlich war. Der Stpfl. sei nach Einreichung der Bilanz beim ...