Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt ergänzend zum BStBl 2004 I S. 453 Folgendes:
1. Begriff der Bauleistung
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Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen | |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | x | |||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung | x | vgl. aber Erdaushub | ||
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | x | eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist unerheblich. Mit dem Aufbau zusammenhängende notwendige Bauleistungen (Betonsockel, Mauerdurchbruch) sind unselbständige Nebenleistungen | ||
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des | ||
Bauaustrocknung | x | |||
Baukran, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal | x | es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | ||
Bausatzhaus | x | wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt | ||
Bauschuttzerkleinerung | x | |||
Beleuchtungsinstallation | x | |||
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau | x | |||
Betonmischer | x | wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton | ||
Betonpumpe | x | vgl. aber Betonmischer | ||
Brandmeldeanlage einbauen | x | |||
Einbauküche | x | wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einrichtungsgegenstände in Tz 7 des | ||
Erdaushub | x | auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken | ||
Erdkabel verlegen oder austauschen | x | siehe auch Überlandleitungen | ||
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich | x | vgl. Gerüstbau in Tz 12 des | ||
Fahrbahnbelag | x | incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefräßten Fahrbahndecken | ||
Fahrbahnmarkierung | ||||
• | endgültig (Weißmarkierung) | x | ||
• | vorübergehend | x | ||
Fertiggaragen | x | wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt | ||
Festzelterrichtung | x | vgl. Material- und Bürocontainer in Tz 12 des | ||
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude | x | kein Einrichtungsgegenstand i.S. der Tz 7 des | ||
Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien | x | |||
Fotovoltaik- und Solaranlagen | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des | ||
Gartenanlagen | x | wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o.Ä. Teil der Leistung sind | ||
Gartenzaun | x | |||
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 71 Abs. 1 UStR | x | maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt | ||
Grabstein | x | außer bei Mausoleen | ||
Hausanschlüsse | x | vgl. Tz 7 des | ||
Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen | x | |||
Leitplanken | x | |||
Pflege einer Dachbegrünung | x | |||
Planierraupe, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal | x | vgl. Baukran | ||
Regalförderzeug | x | vgl. Anlagenbau | ||
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport | x | es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt | ||
Rohrreinigung | x | wenn die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des | ||
Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort | x | |||
Saunaeinbau | x | |||
Silo | x | wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird | ||
Spielplätze und Spielanlagen | x | wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o.ä. fest verbunden | ||
Tankanlageneinbau | x | |||
Überlandleitungen verlegen oder austauschen | x | siehe auch Erdkabel | ||
Verkehrsschilder und Ampelanlagen | bei Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des | |||
• | dauerhaft | x | ||
• | vorübergehend | x | ||
Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung | x | |||
Verkaufsregale | x | wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einbauküchen | ||
Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden | x | vgl. Betongleitwände | ||
Video-Überwachungsanlage | x | |||
Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen | x | wenn die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des |
2. Freistellungsbescheinigung
Ein Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner, wenn er selbst Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG nachhaltig erbringt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Die Verwendung dieser Freistellungsbescheinigung muss durch den Leistungsempfänger ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. Der leistende Unternehmer kann nicht zwingend davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger (Auftraggeber) Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm zu einem früheren Zeitpunkt als leistender Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.
Hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer allerdings bereits für einen Umsatz, der nach dem ausgeführt worden ist, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt, kann der leistende Unternehmer in der Folgezeit davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Einer erneuten Vorlage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch den Leistungsempfänger bedarf es insoweit nicht. Dies gilt nicht, wenn die Freistellungsbescheinigung nicht mehr gültig ist. Für diesen Fall muss der Leistungsempfänger erneut darlegen, ob er nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt oder nicht.
3. Kleinunternehmer
Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Karlsruhe v. - S 7279
OFD Stuttgart v. - S 7279
Fundstelle(n):
UAAAB-27443