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Argentinienanleihen – der Tanz geht weiter
Kursverluste beim Privatanleger (zunächst) steuerlich nicht abziehbar
Noch einmal: die Ausgangslage
Die Republik Argentinien hatte zunächst festverzinsliche Anleihen begeben, die ganz normal mit Zinsscheinen für die laufende Zinszahlung ausgestattet waren. Weitere Besonderheiten hatten die Anleihen nicht aufzuweisen. Damit handelte es sich zu diesem Zeitpunkt zweifellos nicht um Finanzinnovationen. Auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten Argentiniens stellte die Frankfurter Börse die Notierung dieser Anleihen auf sog. flat-Notierung um: Stückzinsen werden nicht mehr gesondert bezahlt, sondern im Kurs des Papieres angesammelt. Nach dieser Umstellung verfiel der Kurs der Anleihen bis auf ca. 30 v. H. Zu diesem Kurs sind zahlreiche Privatanleger, die die Anleihe bei Emission bei Kursen um die 100 v. H. erworben hatten, ausgestiegen und realisierten damit heftige Kursverluste außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG.
Die Kursverluste versuchen die Anleger nunmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend zu machen.
Harenberg hat dargelegt, warum nach seiner Auffassung Kursverluste aus Argentinienanleihen beim Privatanleger steuerlich nicht abzugsfähig sein können, auch wenn zunächst der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG ganz eindeutig dafür spricht.
Harenberg, Berater-...