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Kapitalverlust aufgrund vorzeitiger Einlösung eines Wertpapiers
Bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte nach der Differenzmethode kann ein Kapitalverlust aufgrund vorzeitiger Einlösung eines Wertpapiers nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend gemacht werden. Unter dem Begriff „Einlösung bei Endfälligkeit” kann keine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals aufgrund einer Leistungsstörung verstanden werden, deren Ursache im Verhalten des Emittenten oder weiterer Vertragspartner liegt (FG Köln, Urt. v. - 13 K 6946/01).