Rechtsberatungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen für einen Rechtsanwalt für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sind weder Werbungskosten
bei den Einkünften als Berufssoldat noch vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die zukünftige Beschäftigung.
2. Hat ein Steuerpflichtiger Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten selbst
zu tragen, weil dies nicht von den Kostenerstattungen gedeckt sind, so können die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): XAAAB-27293
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