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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 184/04 EFG 2005 S. 166

Gesetze: AO § 235, AO § 370, AO § 371

Hinterziehungszinsen bei unterlassener Angabe der in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente

Leitsatz

1. Die bewusste Nichtangabe vermeintlich steuerfreier Einnahmen entgegen einer insoweit bestehenden Verpflichtung und trotz Nachfrage durch das Finanzamt kann im Einzelfall zum Vorwurf einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung führen.

2. Bei Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG kann auch der an der Hinterziehung nicht beteiligte Ehegatte Schuldner der Hinterziehungszinsen sein.

3. Auch im Fall einer Selbstanzeige nach § 371 AO sind Hinterziehungszinsen für die straffreien Jahre festzusetzen.

4. Für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO gegeben sind, ist eine vorherige Einstellung des Strafverfahrens aus strafprozessualen Gründen unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 166
EFG 2005 S. 166 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 406
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 407
PAAAB-27274

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