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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 800/04 EFG 2005 S. 14

Gesetze: ZPO § 851 Abs. 1, BRAO § 49b Abs. 4 S. 2, BGB § 183 S. 1, AO 1977 § 319, AO 1977 § 19 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 26 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Aussetzung der Vollziehung)

Pfändbarkeit von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von durch die in einem anderen Ort ausgeübte frühere freiberufliche Tätigkeit verursachte Einkommensteuer

Leitsatz

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob Honorarforderungen aus der früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pfändung unterliegen, wenn die Mandanten nicht eingewilligt haben.

2. An der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts für die Vollstreckung von Einkommensteuer natürlicher Personen ändert sich auch nichts dadurch, dass die zu vollstreckende Einkommensteuer auf der früheren freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bezirk eines anderen Finanzamts beruht.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 14
EFG 2005 S. 14 Nr. 1
AAAAB-27227

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