Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1. Nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern eine Bandbreite von möglichen
angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen ist, könnte auch eine Pensionszusage anzuerkennen sein, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährt worden ist, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat.
2. Wird einem 63 Jahre alten Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sofort fällig
ist, ansonsten bei Vollendung des 70. Lebensjahres, ist die Zusage steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die entsprechende Anfrage
eines Fremdgeschäftsführers im Hinblick auf die zu erwartende hohe finanzielle Belastung der Gesellschaft ohne weiteres abgelehnt
worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 653 Nr. 11 EFG 2004 S. 1789 EFG 2004 S. 1789 Nr. 23 INF 2004 S. 809 Nr. 21 XAAAB-27215
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