Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im
Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog.
Buy-back-Verträgen
Leitsatz
1. Bei Rückstellungen eines
Kraftfahrzeughändlers, der an Leasingunternehmen sowie an
Autovermietungsunternehmen Neuwagen verkauft und dabei jeweils zugleich eine
Rückkaufverpflichtung (Buy-back-Verpflichtung) in Bezug auf den verkauften
Neuwagen eingeht, nach der er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingvertragsdauer
bzw. dann, wenn es ihm zum Rückkauf angeboten wird, zu einem beim
Neuwagenverkauf festgelegten Preis bzw. zu einem nach beim Neuwagenverkauf
vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss, für
die Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften i. S. von § 5
Abs. 4a EStG, die in den Steuerbilanzen für nach dem endende
Wirtschaftsjahre nicht mehr gebildet werden dürfen.
2. Die Regelung des § 5 Abs. 4a
EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere liegt in der
unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellungen einerseits und den
hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellungen andererseits kein
Verstoß gegen Art. 3 GG.
3. Nach § 5 Abs. 4a EStG wird
nur die Passivierung drohender Verluste untersagt. Der Verlust, der real bei
der Erfüllung des Geschäfts eintritt und auch erst in diesem Moment
zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
führt, wird nach wie vor steuermindernd berücksichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 12 Nr. 34 EFG 2004 S. 1588 EFG 2004 S. 1589 Nr. 21 KÖSDI 2004 S. 14430 Nr. 12 OAAAB-27205
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