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FG Bremen Beschluss v. - 1 V 66/03 (1) EFG 2005 S. 51

Gesetze: EStG 1997 § 52 Abs. 6a S. 2, EStG 1997 § 5 Abs. 1, EStG 1997 § 5 Abs. 4a, EStG 1999 § 52 Abs. 13, HGB § 249, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Abbau von Drohverlustrückstellungen nach § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 nur bei handelsrechtlich zulässigen Drohverlustrückstellungen

Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für 1997

Leitsatz

Die Regelung in § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 erfasst nur solche Drohverlustrückstellungen, die nicht schon handelsrechtlich –beispielsweise wegen Abwicklung der zugrunde liegenden Geschäfte– aufzulösen sind. Dies ergibt sich aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 51
UAAAB-27203

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