Finanzierung einer ausschließlich ihren Gesellschafter repräsentierenden GmbH durch Verlustübernahme des Gesellschafters als
nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
Umsatzsteuer 2000 und 2001
Leitsatz
1. Soll eine inländische GmbH lediglich ihren US-amerikanischen Gesellschafter in Europa repräsentieren und Akquisitionen
betreiben, soll sie nach einem auf 10 Jahre geschlossenen Finanzierungsvertrag dabei „keine eigenen Gewinne erwirtschaften”,
sprich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten können und soll der dadurch entstehende Verlust von dem Gesellschafter
übernommen werden (zinslose Darlehen, Beteiligung an dessen Gewinn), so sind die tatsächlichen Zahlungen des Gesellschafters
für die Unkosten der GmbH als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag zu behandeln; es besteht kein Leistungsaustausch der
GmbH mit ihrem Gesellschafter. Mangels Unternehmereigenschaft steht ihr der Vorsteuerabzug für ihre Eingangsleistungen nicht
zu. Dass die Abrede der Verlustübernahme nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, ist insoweit unbeachtlich.
2. Auch wenn die GmbH abweichend von Gesellschafts- und Finanzierungsvertrag nach kurzer Zeit die Entwicklung eigener Projekte
aufgenommen haben sollte, den Vorsteuerabzug aber erst Monate später in einer Steueranmeldung beantragt und die Verwendung
der Eingangsumsätze erst im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren erläutert hat, stünde ihr der Vorsteuerabzug mangels Sofortentscheidung
über die beabsichtigte Verwendung der Eingangsumsätze nicht zu.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1724 EFG 2004 S. 1724 Nr. 22 KAAAB-27202
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