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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1263/01 EFG 2004 S. 1859

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3

Andere Kapitalgesellschaft als einer GmbH „nahe stehende” Person

Keine Pensionsrückstellung aufgrund nur einseitig unterschriebener Pensionszusage

Pensionszusage einer neu gegründeten GmbH

Nichtabziehbarkeit „unangemessener” Betriebsausgaben bei einer Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1996

Leitsatz

1. Unterhält der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (GmbH 1) freundschaftliche Beziehungen zu dem von der GmbH angestellten Geschäftsstellenleiter bzw. dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigten Ehefrau und unterhält die GmbH 1 Geschäftsbeziehungen zu einer anderen GmbH (GmbH 2), deren Anteile vom Geschäftsstellenleiter und dessen Ehefrau gehalten werden, so ist die GmbH 2 gleichwohl keine „nahe stehende Person” i.S. der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (zur Frage einer gesellschafterähnlichen Stellung, Geschäftsstellenleiter als „faktischer Gesellschafter” der GmbH 1). Deswegen führen auch überhöhte Mietzahlungen der GmbH 1 an die GmbH 2 für die Anmietung von Geschäftsräumen in einem dem Geschäftsstellenleiter-Ehepaar gehörenden, teilweise privat genutzten und an die GmbH 2 vermieteten Einfamilienhaus nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

2. Nur vom Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht aber vom Geschäftsstellenleiter und seiner Ehefrau unterschriebene Pensionszusagen der GmbH 1 vermitteln dem Ehepaar keine arbeitsrechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Pensionsleistungen und berechtigen die GmbH 1 daher nicht zur Bildung einer Pensionsrückstellung.

3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft ebenso wie die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers zuverlässig abschätzen kann (hier: Pensionszusage ca. vier Jahre nach der GmbH-Gründung an Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA, wenn die GmbH in dieser Zeit nur geringe Gewinne bzw. Verluste erwirtschaftet hat).

4. Keine Anerkennung von Betriebsausgaben der GmbH aufgrund bloßer „Luftbuchungen”, denen keine echte wirtschaftliche Belastung zugrunde liegt (hier: vermeintliche Beratungs–, Buchführungs- und Vertragsentwurfsleistungen der GmbH 2 für die GmbH 1).

5. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG –Nichtabziehbarkeit unangemessener Betriebsausgaben– ist bei Kapitalgesellschaften nur für Aufwendungen zugunsten der Gesellschafter oder diesen nahe stehender Personen, nicht aber bei Aufwendungen zugunsten Dritter anwendbar.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1759 Nr. 24
EFG 2004 S. 1859
NAAAB-27198

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