Andere Kapitalgesellschaft als einer GmbH „nahe
stehende” Person
Keine Pensionsrückstellung aufgrund
nur einseitig unterschriebener Pensionszusage
Pensionszusage
einer neu gegründeten GmbH
Nichtabziehbarkeit
„unangemessener” Betriebsausgaben bei einer
Kapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und
Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1996
Leitsatz
1. Unterhält der alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (GmbH 1)
freundschaftliche Beziehungen zu dem von der GmbH angestellten
Geschäftsstellenleiter bzw. dessen ebenfalls bei der GmbH
beschäftigten Ehefrau und unterhält die GmbH 1
Geschäftsbeziehungen zu einer anderen GmbH (GmbH 2), deren Anteile vom
Geschäftsstellenleiter und dessen Ehefrau gehalten werden, so ist die GmbH
2 gleichwohl keine „nahe stehende Person” i.S. der Rechtsprechung
zur verdeckten Gewinnausschüttung (zur Frage einer
gesellschafterähnlichen Stellung, Geschäftsstellenleiter als
„faktischer Gesellschafter” der GmbH 1). Deswegen führen
auch überhöhte Mietzahlungen der GmbH 1 an die GmbH 2 für die
Anmietung von Geschäftsräumen in einem dem
Geschäftsstellenleiter-Ehepaar gehörenden, teilweise privat genutzten
und an die GmbH 2 vermieteten Einfamilienhaus nicht zu verdeckten
Gewinnausschüttungen (vGA).
2. Nur vom
Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht aber vom
Geschäftsstellenleiter und seiner Ehefrau unterschriebene Pensionszusagen
der GmbH 1 vermitteln dem Ehepaar keine arbeitsrechtlich durchsetzbaren
Ansprüche auf Pensionsleistungen und berechtigen die GmbH 1 daher nicht
zur Bildung einer Pensionsrückstellung.
3. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem
Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die
künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft ebenso wie die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers
zuverlässig abschätzen kann (hier: Pensionszusage ca. vier Jahre nach
der GmbH-Gründung an Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA,
wenn die GmbH in dieser Zeit nur geringe Gewinne bzw. Verluste erwirtschaftet
hat).
4. Keine Anerkennung von
Betriebsausgaben der GmbH aufgrund bloßer „Luftbuchungen”,
denen keine echte wirtschaftliche Belastung zugrunde liegt (hier: vermeintliche
Beratungs–, Buchführungs- und Vertragsentwurfsleistungen der GmbH 2
für die GmbH 1).
5. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG
–Nichtabziehbarkeit unangemessener Betriebsausgaben– ist bei
Kapitalgesellschaften nur für Aufwendungen zugunsten der Gesellschafter
oder diesen nahe stehender Personen, nicht aber bei Aufwendungen zugunsten
Dritter anwendbar.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1759 Nr. 24 EFG 2004 S. 1859 NAAAB-27198
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