Zum
Vorsteuerabzug einer KG bei Anpachtung einer Gaststätte durch die
Komplementärin
Leitsatz
Eine KG kann die Vorsteuern aus einem
von ihrer Komplementärin geschlossenen Gaststätten-Pachtvertrag nicht
abziehen, wenn nur die Komplementärin Vertragspartnerin der Brauerei ist,
die Brauerei keinerlei Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte und somit
nur die Komplementärin Leistungsempfängerin des Pachtvertrages ist.
Dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte tatsächlich
für ihren Betrieb nutzt, ist insoweit unerheblich.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 156 EFG 2005 S. 156 Nr. 2 VAAAB-27191
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