Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]
Erster Titel: Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung [2]
§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern [3] [4]
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,
die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1,
Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder
Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Erster Titel eingefügt gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.
3Anm. d. Red.: § 95c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 34 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl I S. 2759) wird § 95c Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert: a) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort „soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort „zu“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung erfolgen.“