Fünfter Abschnitt: Versicherungsbehörden
§ 91 Arten [1]
(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 91 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .