SGB IV § 84

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen

§ 84 Beleihung von Grundstücken

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.

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XAAAD-43610