SGB IV § 82
Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel: Vermögen
§ 82 Rücklage
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610