SGB IV § 81
Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel: Vermögen
§ 81 Betriebsmittel
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
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XAAAD-43610