SGB IV § 81

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen

§ 81 Betriebsmittel

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.

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XAAAD-43610