SGB IV § 55

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Zweiter Titel: Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber

(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind


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die 
Versicherungsträger,
die 
Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die 
Gemeindeverwaltungen,
die 
Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die 
Bundesagentur für Arbeit.

(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.

Fundstelle(n):
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XAAAD-43610