Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Zweiter Titel: Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28l Vergütung [1] [2]
(1) 1Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
die Prüfung bei den Arbeitgebern,
die Durchführung der Meldeverfahren,
die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. 2Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. 3In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.
(2) Soweit die Einzugsstellen oder bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 28l i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc i. V.
mit Art. 34 Abs . 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2759) wird § 18l Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
In Nummer 6
wird das Wort „betrifft," durch die Wörter „betrifft und"
ersetzt.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. die Beratung der Arbeitgeber zu
versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen".