SGB IV § 23d

Zweiter Abschnitt: Leistungen und Beiträge

Zweiter Titel: Beiträge

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses [1]

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 23d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .