SGB IV § 18g
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Fünfter Titel: Verarbeitung der Versicherungsnummer [1]
§ 18g Angabe der Versicherungsnummer [2]
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
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XAAAD-43610