SGB IV § 126
Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern [2]
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
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XAAAD-43610