SGB IV § 126

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern [2]

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 126 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .