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SGB IV § 118

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst [2]

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 118 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 778) mit Wirkung v. 11. 4. 2017.

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