SGB IV § 118
Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst [2]
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.
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XAAAD-43610