SGB IV § 108b

Achter Abschnitt: Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren [1]

§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen [2]

1Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Achter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 108b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .