Siebter Abschnitt: Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung [1]
§ 105a [tritt am 1.1.2028 in Kraft:] Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes [2] [3]
(1) Werden Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Buch, nach dem § 202 des Fünften Buches, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches die Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn die Vollmacht nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt und nach Maßgabe des Absatzes 3 in die von der Bundessteuerberaterkammer eingerichtete sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen wurde.
(2) Die Vollmacht des Arbeitgebers muss:
zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und
die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind.
(3) 1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilten Vollmacht unverzüglich elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer zur Übernahme in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes zu übermitteln. 2Die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht wird abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches mit der Eintragung in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank wirksam. 3Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass nur Vollmachten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen werden können. 4Werden Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften aus dem Steuerberaterverzeichnis gelöscht, hat die Bundessteuerberaterkammer vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich das Erlöschen der auf sie ausgestellten Vollmachten in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank einzutragen.
(4) Besteht eine nach Absatz 3 eingetragene Vollmacht nicht mehr, so sind die Vollmachtsdaten in der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, in dem nach § 28f Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen endet, auf die sich die Vollmacht bezogen hat. Anschließend sind die Vollmachtsdaten unverzüglich zu löschen.
(5) Sozialversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen und gemeinsame Einrichtungen nach § 110 können die zur Ermittlung und Authentifizierung der nach den Absätzen 1 und 2 bevollmächtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften erforderlichen Daten aus der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank abrufen, um die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist.
(6) 1Das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum Datenübertragungsverfahren bestimmen die Bundessteuerberaterkammer, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die Sozialkasse Bau und die Künstlersozialkasse sind zu beteiligen. 3Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: Siebter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 61 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 12 Nr. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 105a – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 62 i. V. mit Art. 74 Abs. 13 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 105a Abs. 5 mit Wirkung v. das Wort „können“ durch das Wort „haben“ und das Wort „abrufen“ durch das Wort „abzurufen“ ersetzt.