SGB IV § 100

Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]

Dritter Titel: Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung [2]

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises [3]

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

  2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

  3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Dritter Titel eingefügt gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

3Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .