DVTVG § 3

Erster Abschnitt: Tarifausschuss

§ 3 [1]

(1) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

(2) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluss mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluss zu vermerken.

(3) 1Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. 2Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.

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OAAAB-27124

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. 25.6.2021 (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v. 1.7.2021.