DVTVG § 2

Erster Abschnitt: Tarifausschuss

§ 2 [1]

(1) 1Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) 1Der Tarifausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

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OAAAB-27124

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. 25.6.2021 (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v. 1.7.2021.