BetrVG § 86a
Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
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EAAAB-27123