Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit [1]
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) 1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
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EAAAB-27123
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1762) mit Wirkung v. .