BetrVG § 57
Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Sechster Abschnitt: Konzernbetriebsrat
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123