BetrVG § 129

Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie [1]

(1) 1Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) 1Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

Fundstelle(n):
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EAAAB-27123

1Anm. d. Red.: § 129 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .