BetrVG § 126

Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20,60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

1.

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;

2.

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4.

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5.

die Stimmabgabe;

5a.

die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;

6.

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7.

die Aufbewahrung der Wahlakten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123

1Anm. d. Red.: § 126 i. d. F. der VO v. 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.