ArbGG § 95

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug

§ 95 Verfahren [1]

1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4§ 83a ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .