ArbGG § 6
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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UAAAB-27122