ArbGG § 47

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug

§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung [1]

(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Amtl. Anm.: Die Worte „Ladung und“ sind gegenstandslos.