ArbGG § 47
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung [1]
(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Fundstelle(n):
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UAAAB-27122
1Amtl. Anm.: Die Worte „Ladung und“ sind gegenstandslos.