ArbGG § 42

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht

§ 42 Bundesrichter [1]

(1) 1Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 2Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .