ArbGG § 36

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 36 Vorsitzende [1]

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 333) mit Wirkung v. 1. 5. 2000.