ArbGG § 33
Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
§ 33 Errichtung und Organisation
1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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UAAAB-27122