ArbGG § 27

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte

§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter [1]

1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 333) mit Wirkung v. 1. 5. 2000.