§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen [1]
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.
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KAAAB-27121
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. .