AltTZG § 16

§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit [1]

Für die Zeit ab dem sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. .