AltTZG § 15f

§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [1]

Wurde mit der Altersteilzeit vor dem begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 15f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 4621) mit Wirkung v. 1. 4. 2003.