AltTZG § 15a

§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung [1]

Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum geltenden Fassung vorliegen.

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KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 15a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.